9.3 Gelangensbestätigung

Mit der Gelangensbestätigung (GB) und anderen alternativen Belegnachweisen soll sichergestellt werden, dass steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferungen von Unternehmen im Geltungsbereich des deutschen Umsatzsteuergesetzes im EU-Ausland tatsächlich angekommen sind. Mit der ab 1. Oktober 2013 geltenden Neuregelung zu den Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland sichergestellt und Steuerhinterziehung, beispielsweise durch „Karussellgeschäfte“, verhindert werden. (Quelle: WIKIPEDIA)

Bedingung für die Einrichtung der Gelangensbestätigung sind folgende Kriterien:

  • Es muss sich um eine Warenlieferung in das EU-Ausland handeln
  • Es muss eine steuerfreie Lieferung sein

Da die Vorgehensweise für den Ausdruck der GB mit Ihren Geschäftsprozessen abgestimmt werden muss, wird die Vorgehensweise individuell bei Ihnen eingestellt. Mit dem Ausdruck der „Rechnung“ oder des „Lieferscheins“ wird eine 2. Seite des Beleges ausgedruckt, die mit an den Warenempfänger geschickt wird. Dieser muss den Erhalt der Waren (das „Gelangen“) schriftlich per Unterschrift bestätigen und an Ihr Unternehmen zurück faxen oder schicken. Sofern Sie mit der Archivierung der Belege und Dokumente arbeiten, muss dieser Beleg auch archiviert werden.

Mit dem Versand der GB an den Kunden, wird die GB standardmäßig in die Wiedervorlage bei der Person gelegt, die den Beleg erstellt hat. Voreingestellt sind 7 Tage.