19.11 Gelangensbestätigung


Mit der Gelangensbestätigung und anderen alternativen Belegnachweisen soll sichergestellt werden, dass steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von Unternehmen im Geltungsbereich des deutschen Umsatzsteuergesetzes im EU-Ausland tatsächlich angekommen sind. Mit der ab 1. Oktober 2013 geltenden Neuregelung zu den Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland sichergestellt und Steuerhinterziehung, beispielsweise durch Karussellgeschäfte, verhindert werden.

Da immer öfter die Ware mit internationalen Speditionen zugestellt wird die keine Rückbelege an den Absender liefern, wurde die sog. Gelangensbestätigung für alle Lieferungen einer deutschen Firma an ein EU-Unternehmen gefordert.

Eine genaue Vorgehensweise kann mit Ihrem Steuerberater abgestimmt werden.

Es muss auf jeden Fall gewährleistet werden, dass der Warenempfänger den Erhalt der Ware schriftlich bestätigt.

Dies kann auf unterschiedliche Art erfolgen. Bei einigen Kunden wird eine Kopie des Lieferscheins an den Kunden gefaxt mit der Bitte den Wareneingang zu bestätigen und den Beleg zurück zu faxen.

Bei anderen Kunden wird der Lieferschein per E-Mail an den Kunden geschickt, ebenfalls mit der Bitte der Rücksendung.